OptiRisk Consulting
Laufende Interne Revision
Wir sind Ihre Interne Revision: risikoorientierter Prüfplan, Prüfungen, Berichte, Maßnahmenverfolgung und Jahresbericht an Geschäftsleitung und Aufsichtsorgan.
Die Interne Revision prüft unabhängig, ob Ihre Kontrollen wirken. Sie ist die dritte Verteidigungslinie und arbeitet für Geschäftsleitung und Aufsichtsorgan. Maßstab sind die Global Internal Audit Standards des IIA. Regulierte Finanzunternehmen brauchen sie je nach Institutstyp, viele andere richten sie freiwillig ein. Wir bieten sie aus Wien in fünf Formen an: laufend, im Co-Sourcing, anlassbezogen, als Aufbau und als Quality Assessment.
Fachlich verantwortlich: Thomas Michalik, Interner Revisor · über zehn Jahre Revision in Bank und Versicherung · Fit-&-Proper-geschult · Stand
Die Interne Revision ist die dritte Verteidigungslinie eines Unternehmens. Das IIA nennt das Three Lines Model. Die erste Linie führt das Geschäft und trägt die Risiken. Die zweite Linie, also Risikomanagement und Compliance, überwacht und berät. Die dritte Linie prüft unabhängig von beiden, ob Steuerung und Kontrollen wirken. Sie arbeitet im Auftrag der Geschäftsleitung und des Aufsichtsorgans. In Österreich heißt sie oft Innenrevision, international Internal Audit. Gemeint ist dasselbe.
Die Revision prüft nicht, was sie selbst aufgebaut hat. Darum übernehmen wir für dasselbe Institut entweder die Interne Revision oder die Risikomanagement-Funktion, nie beides.
Für Zahlungsinstitute verweist § 20 Abs. 4 ZaDiG 2018 auf § 42 BWG. Die Revision untersteht danach unmittelbar den Geschäftsleitern. Sie prüft laufend und umfassend, ob das ganze Unternehmen gesetzmäßig, ordnungsmäßig und zweckmäßig arbeitet (§ 42 Abs. 1 BWG).
Am Anfang steht die Risikoanalyse. Wir erfassen alle Bereiche, die man prüfen kann. Das ist das Prüfuniversum. Jeder Bereich bekommt eine Risikostufe. Daraus entsteht ein Prüfplan für das Jahr und für mehrere Jahre, den Ihr Vorstand beschließt. Für Zahlungsinstitute verlangt § 42 Abs. 5 BWG einen jährlichen Revisionsplan.
Dann prüfen wir nach diesem Plan. Wie oft, legt die Risikoanalyse fest. Hochrisikobereiche wie Geldwäscheprävention, IKT oder Kundengelder prüfen wir häufiger. Die IKT-Prüfung richtet sich nach Art. 6 Abs. 6 DORA. Prüfer mit ausreichendem IKT-Wissen prüfen den IKT-Risikomanagementrahmen regelmäßig. Kleinstunternehmen sind davon ausgenommen.
Jede Prüfung endet mit einem Bericht. Er nennt Feststellungen, Risikostufe und Maßnahmen. Wir verfolgen die Umsetzung nach und melden überfällige Punkte. Einmal im Jahr schreiben wir den Jahresbericht an Vorstand und Aufsichtsrat. Bei Zahlungsinstituten erhalten ihn alle Geschäftsleiter (§ 42 Abs. 3 BWG).
Bei regulierten Instituten hängt die Pflicht vom Typ ab.
Bei CASPs schreibt MiCAR die Interne Revision nicht ausdrücklich vor. Art. 62 Abs. 2 lit. i verlangt interne Kontrollmechanismen. Art. 68 Abs. 6 verlangt, ihre Wirksamkeit regelmäßig zu bewerten. Nach unserer Auslegung ist die Revision dafür ein möglicher Weg, aber nicht der einzige. Wo eine Norm sie unter den Vorbehalt „angemessen und verhältnismäßig“ stellt, bestimmt nach unserer Auslegung die Verhältnismäßigkeit vor allem Form und Tiefe. Ein externer Revisor kann dann reichen. Das Institut sollte das begründen und dokumentieren.
Unternehmen ohne Aufsicht brauchen sie meist nicht. § 82 AktG und § 22 Abs. 1 GmbHG verlangen ein internes Kontrollsystem. Wo ein Prüfungsausschuss besteht, überwacht er dessen Wirksamkeit und gegebenenfalls die des internen Revisionssystems (§ 92 Abs. 4a AktG, § 30g Abs. 4a GmbHG). Der Corporate Governance Kodex sieht in Regel 18 eine Interne Revision vor, als eigene Stabstelle oder ausgelagert. Viele richten sie freiwillig ein, mehr dazu für Unternehmen ohne Revisionspflicht.
Wir starten mit dem Kick-off. Wir lernen Geschäftsmodell, Organisation und Auslagerungen kennen und lesen die bisherigen Prüfberichte.
Für jede Prüfung bauen wir ein Prüfprogramm aus unseren Standardprogrammen. Wir prüfen vor Ort oder remote. In der Schlussbesprechung klären wir die Feststellungen mit dem Fachbereich und vereinbaren Maßnahmen, Verantwortliche und Fristen.
Dann schreiben wir den Bericht. Schwerwiegende Feststellungen melden wir der Geschäftsleitung sofort. Sie können den Bericht Ihrer Aufsicht vorlegen.
Das Follow-up schließt die Prüfung ab. Wir prüfen nach, ob die Maßnahmen umgesetzt sind. Offene Punkte stehen im Jahresbericht. So belegen Sie die Wirksamkeit Ihrer Kontrollen.
Wir liefern die Interne Revision in fünf Formen. Alle folgen derselben Methodik und den Global Internal Audit Standards des IIA, bei beaufsichtigten Instituten ebenso wie bei Unternehmen ohne Revisionspflicht. Welche Form passt, hängt davon ab, ob Sie schon eine Revision haben. Alle Formen im Detail stehen unter Interne Revision.
Eine feste Schwelle gibt es nicht. Eine eigene Abteilung kostet fix für Personal und Struktur. Bei einer Auslagerung bündeln Sie den Aufwand in einem Jahresvertrag.
Vier Fragen helfen. Lastet das Prüfuniversum eine eigene Funktion aus? Bleibt die Revision unabhängig vom Risikomanagement und der Compliance? Haben Sie das IKT-Wissen nach Art. 6 Abs. 6 DORA im Haus? Ist die Vertretung geregelt? Bei einem Nein sprechen Auslagerung oder Co-Sourcing nach unserer Einschätzung dafür.
Die Auslagerung ist nach unserer Auslegung zulässig. Bei CASPs regelt Art. 73 MiCAR sie, bei Zahlungsinstituten § 21 ZaDiG 2018. Die Verantwortung bleibt beim Institut. Für Zahlungsinstitute gilt § 42 Abs. 6 BWG. Über den Schwellen (Bilanzsumme über 300 Mio. € und mehr als 50 Vollzeitkräfte im Jahresdurchschnitt) brauchen sie nach unserer Auslegung eine eigene Organisationseinheit. Externe Prüfer ergänzen dort nur. Auch nach einer Auslagerung braucht Ihr Institut eine benannte Person mit genug Zeit. Sie überwacht den Dienstleister. Die Kriterien stehen im Beitrag Interne Revision: auslagern oder eigene Abteilung.
Das sind zwei Funktionen. Die Interne Revision prüft im Auftrag der Geschäftsleiter laufend das ganze Unternehmen. Der Abschlussprüfer prüft den Jahresabschluss (§ 268 Abs. 1 UGB). „Externe Revision“ ist kein Gesetzesbegriff. Meist ist eine ausgelagerte Interne Revision gemeint.
Wer als Abschlussprüfer an der Internen Revision mitgewirkt hat, ist ausgeschlossen (§ 271 Abs. 2 Z 4 lit. b UGB). Nach unserer Auslegung sollte, wer die Revision übernimmt, nicht auch Abschlussprüfer sein. Zahlungsinstitute geben dem Abschlussprüfer die Prüfungspläne und Prüfungsberichte der Revision (§ 25 Abs. 4 ZaDiG 2018). Die Revision liefert also Material, ersetzt den Abschlussprüfer aber nicht. Den Vergleich zeigt der Beitrag Externe Revision, Interne Revision und Abschlussprüfer.
Maßstab unserer Prüfungen sind die Global Internal Audit Standards des IIA. Das IIA hat sie am 9. Jänner 2024 veröffentlicht. Sie gelten seit 9. Jänner 2025. Sie sind ein Regelwerk des Berufsstands und kein Gesetz. Verbindlich werden sie nach unserer Lesart für Revisionen, die sich dazu verpflichten. Standard 6.2 verlangt diese Verpflichtung in der Charter (der Revisionsordnung).
Die Qualität der Revision prüft ein Quality Assessment. Nach Standard 8.4 beurteilt ein qualifizierter, unabhängiger Beurteiler die Revision mindestens alle fünf Jahre extern. Mindestens eine Person hält ein aktives Certified-Internal-Auditor-Zertifikat (CIA). Alternativ genügt ein Self-Assessment mit unabhängiger Validierung. Nach Standard 8.3 meldet die Revisionsleitung interne Ergebnisse mindestens jährlich an Aufsichtsorgan und Geschäftsleitung, externe nach Abschluss. Auch bei ausgelagerter Revision bleiben Revisionsleitung und Aufsichtsorgan verantwortlich.
Wollen Sie wissen, welche Form zu Ihnen passt? Dann Erstgespräch buchen. Dieser Text ersetzt keine Rechtsberatung.
Die Interne Revision ist der Kern. Die Risikomanagement-Funktion kommt je nach Bedarf dazu. Revision und Risikomanagement machen wir nie für dasselbe Institut.
OptiRisk Consulting
Wir sind Ihre Interne Revision: risikoorientierter Prüfplan, Prüfungen, Berichte, Maßnahmenverfolgung und Jahresbericht an Geschäftsleitung und Aufsichtsorgan.
OptiRisk Consulting
Sie haben eine eigene Revision. Wir verstärken sie bei Kapazitätsengpässen oder mit Spezialwissen: IKT, MiCAR, Geldwäscheprävention. Bei Ausfall der Revisionsleitung übernehmen wir interimistisch.
OptiRisk Consulting
Eine einzelne Prüfung mit Prüfprogramm, Bericht und Maßnahmenverfolgung, etwa nach einer Feststellung der FMA oder vor einem Projekt.
OptiRisk Consulting
Wir richten Ihre Revision ein: Revisionsordnung, Prüfuniversum mit Risikobewertung, erster Prüfplan. Oft im Zuge der Zulassung.
OptiRisk Consulting
Externe Qualitätsbeurteilung Ihrer Revision nach Standard 8.4 der Global Internal Audit Standards, mindestens alle fünf Jahre.
Die Normen im Wortlaut.
Sie prüft unabhängig, ob Prozesse, Kontrollen, Compliance und Risikomanagement wirken. Sie arbeitet für Geschäftsleitung und Aufsichtsorgan. Dazu gehören Risikoanalyse, Prüfplan, Prüfungen, Berichte mit Maßnahmen, Nachverfolgung und ein Jahresbericht an Geschäftsleitung und Aufsichtsorgan.
Das hängt vom Unternehmen ab. Das GmbHG verlangt ein internes Kontrollsystem, aber keine Revisionsfunktion. Bei regulierten Instituten hängt die Pflicht vom Typ ab. Ausdrücklich gilt sie für Zahlungsinstitute (mindestens jährlich) und Kapitalanlagegesellschaften, verhältnismäßig für Wertpapierfirmen und AIFM. Für CASPs nennt die MiCAR sie nicht.
Das Gesetz nennt keine Beträge. Eine eigene Abteilung kostet fix für Personal und Struktur. Bei einer Auslagerung bündeln Sie den Aufwand nach Revisionsplan in einem Jahresvertrag. Risikoprofil, Zahl der Prüffelder, IKT-Anteil und Berichtswege bestimmen den Umfang. Einen Preis nennen wir, sobald wir Ihr Prüfuniversum kennen.
Nach unserer Auslegung ja. Keine einschlägige Norm verbietet es ausdrücklich, sofern die allgemeinen Auslagerungsregeln eingehalten werden. Die Verantwortung bleibt beim Institut (CASPs: Art. 73 MiCAR, Zahlungsinstitute: § 21 ZaDiG 2018). Zahlungsinstitute über den Schwellen des § 42 Abs. 6 BWG brauchen nach unserer Auslegung eine eigene Organisationseinheit. Externe Prüfer ergänzen dort nur.
Die Interne Revision prüft laufend im Auftrag der Geschäftsleiter das ganze Unternehmen. Der Abschlussprüfer prüft den Jahresabschluss (§ 268 Abs. 1 UGB). „Externe Revision“ ist kein Gesetzesbegriff und meint meist eine ausgelagerte Interne Revision. Wer als Abschlussprüfer an der Internen Revision mitgewirkt hat, ist ausgeschlossen (§ 271 Abs. 2 Z 4 lit. b UGB).
Eine externe Beurteilung Ihrer Revision nach den Global Internal Audit Standards. Nach Standard 8.4 ist sie mindestens alle fünf Jahre nötig, durch unabhängige Beurteiler, von denen mindestens eine Person ein aktives CIA-Zertifikat hält. Alternativ genügt ein Self-Assessment mit unabhängiger Validierung. Wir beurteilen nur Revisionen, die wir weder führen noch aufgebaut haben.
Konsolidierte Fassungen im RIS und auf EUR-Lex, dazu Informationen der FMA.
Wir sind Ihre Interne Revision, arbeiten in Ihrer Revision mit oder prüfen einzelne Themen. Berichte für Vorstand und FMA.
Ergänzende Leistung: Risikostrategie, Risikoinventar und Reporting für die zweite Verteidigungslinie, als Aufbauprojekt oder im Co-Sourcing.
Wir richten Ihre Interne Revision ein und liefern die Unterlagen für den Zulassungsantrag, auch an Kanzleien und Berater.
Interne Revision, Risikomanagement und Zulassungsunterlagen für Kryptodienstleister (CASPs) nach MiCAR.
Interne Revision, Risikomanagement und Zulassungsunterlagen für Zahlungs- und E-Geld-Institute nach ZaDiG 2018 und PSD2.
DORA, AI Act und Tokenisierung: Regeln für neue Technologien, die wir als Interne Revision prüfen.
In 30 Minuten klären wir Ihre Lage und wie wir zusammenarbeiten. Unverbindlich und vertraulich.