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DORA-Umsetzung und -Prüfung für kleine Finanzinstitute

DORAArt. 5 bis 15 DORAArt. 16 DORAArt. 17 bis 23 DORA

Wir prüfen die DORA-Umsetzung (Verordnung (EU) 2022/2554) als Interne Revision: laufend, im Co-Sourcing oder anlassbezogen. Alternativ bauen wir sie für Ihr kleines Institut auf: Gap-Analyse, IKT-Risikomanagementrahmen, Informationsregister der IKT-Drittdienstleister und Prozess für IKT-Vorfälle. Beides übernehmen wir nie für dasselbe Institut.

Fachlich verantwortlich: , Interner Revisor · über zehn Jahre Revision in Bank und Versicherung · Fit-&-Proper-geschult · Stand

Für wen gilt DORA und wen betrifft dieses Angebot?

  • Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen (CASPs) nach MiCAR
  • Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute
  • Kapitalanlagegesellschaften und zugelassene AIFM (registrierte kleine AIFM sind nach Art. 2 Abs. 3 ausgenommen)
  • Wertpapierfirmen

Was umfasst die DORA-Umsetzung?

  • Prüfung der DORA-Umsetzung als Revisionsbaustein nach Art. 6 Abs. 6 DORA
  • Gap-Analyse gegenüber DORA und den technischen Standards
  • IKT-Risikomanagementrahmen mit Strategie, Richtlinien und Rollen
  • Informationsregister für alle Vereinbarungen mit IKT-Drittdienstleistern
  • Klassifizierung und Meldung von IKT-Vorfällen, mit Meldevorlagen und Übungsfall

Wie wir zusammenarbeiten

Laufende Interne Revision
Die Prüfung der DORA-Umsetzung nach Art. 6 Abs. 6 steht jedes Jahr im Prüfplan des Jahresvertrags.
Co-Sourcing
Sie haben eine Revision, wir prüfen die DORA-Umsetzung mit IKT-Fachwissen mit.
Anlassbezogene Prüfung
Eine einzelne Prüfung der DORA-Umsetzung mit Bericht.
Gap-Analyse
Wir nehmen den Bestand gegen DORA auf. Sie bekommen eine priorisierte Maßnahmenliste. Bei einem kleinen CASP oder Zahlungsinstitut sind typisch zehn bis zwanzig Beratungstage.
Umsetzungsprojekt
Rahmenwerk, Informationsregister und Vorfallprozess, passend für ein kleines Team.

Wichtige Zahlen

Alle Zahlen mit Quelle.

seit 17. Jänner 2025 gilt DORA unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten (Art. 64 DORA)
2025
Quelle · Verordnung (EU) 2022/2554
nach Einstufung eines IKT-Vorfalls als schwerwiegend ist die Erstmeldung fällig, spätestens 24 h nach Kenntnis
Quelle · Art. 19 DORA, Art. 5 Delegierte Verordnung (EU) 2025/301
Meldestufen je schwerwiegendem Vorfall: Erst-, Zwischen- und Abschlussmeldung
Quelle · Art. 19 Abs. 4 DORA

Welche DORA-Artikel und technischen Standards gelten?

Die Normen im Wortlaut.

DORA gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten und erfasst die meisten beaufsichtigten Finanzunternehmen. Nach Art. 2 Abs. 3 sind unter anderem registrierte kleine AIFM und Versicherungsvermittler, die KMU sind, ausgenommen. In Österreich überwacht die FMA die Einhaltung.

Für ein kleines Institut lautet die Frage: Wie viel von DORA ist verhältnismäßig? Welche Anforderungen setzen Sie wie um, und warum reicht das für Ihr Risikoprofil? Dokumentieren Sie die Antwort nachvollziehbar. Diese Begründung prüft die Aufsicht.

Alle Rechtsgrundlagen im Wortlaut (6)
  • DORAVerordnung (EU) 2022/2554 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor
  • Art. 5 bis 15 DORAIKT-Risikomanagementrahmen. Art. 6 Abs. 6: regelmäßige interne Prüfung
  • Art. 16 DORAVereinfachter IKT-Risikomanagementrahmen für bestimmte kleine Institute. Delegierte Verordnung (EU) 2024/1774, Art. 28 Abs. 5: interne Revision des vereinfachten Rahmens
  • Art. 17 bis 23 DORABehandlung, Klassifizierung und Meldung IKT-bezogener Vorfälle. Delegierte Verordnung (EU) 2024/1772 (Klassifizierung) und Delegierte Verordnung (EU) 2025/301 (Meldefristen und -inhalte)
  • Art. 24 bis 27 DORATesten der digitalen operationalen Resilienz
  • Art. 28 bis 30 DORAIKT-Drittparteienrisiko und Informationsregister. Durchführungsverordnung (EU) 2024/2956

Wie läuft eine DORA-Gap-Analyse ab?

  1. Schritt 01

    Einordnung

    Wir klären Anwendungsbereich, Verhältnismäßigkeit und den vereinfachten Rahmen nach Art. 16.

  2. Schritt 02

    Gap-Analyse

    Wir prüfen IT-Governance, Verträge, Notfallpläne und Vorfallprozesse gegen DORA.

  3. Schritt 03

    Umsetzung

    Wir bauen Rahmenwerk, Register und Vorfallprozess auf, mit Vorlagen für ein kleines Team.

  4. Schritt 04

    Prüfung

    Die Interne Revision prüft, ob die Umsetzung wirkt, und wir verfolgen die Feststellungen nach.

Häufige Fragen zu DORA

01

Wer darf den IKT-Risikomanagementrahmen nach Art. 6 Abs. 6 DORA prüfen?

Revisoren mit ausreichendem Wissen und Fachkenntnissen zu IKT-Risiken und angemessener Unabhängigkeit. Art. 6 Abs. 10 DORA erlaubt, die Überprüfung an gruppeninterne oder externe Unternehmen auszulagern. Die Verantwortung bleibt beim Institut. Nach unserer Auslegung ist nicht unabhängig, wer die Umsetzung selbst verantwortet hat. Wir prüfen darum nicht, was wir selbst aufgebaut haben.

02

Gilt DORA auch für Kryptodienstleister (CASPs)?

Ja. CASPs mit MiCAR-Zulassung sind in Art. 2 DORA ausdrücklich erfasst. Den vereinfachten Rahmen nach Art. 16 können sie nicht nutzen. Die Anforderungen gelten aber verhältnismäßig (Art. 4 DORA): Größe, Risikoprofil und Komplexität bestimmen, wie umfangreich Rahmenwerk, Tests und Dokumentation sind.

03

Was ist der vereinfachte IKT-Risikomanagementrahmen nach Art. 16 DORA?

Art. 16 erlaubt bestimmten kleinen Unternehmen statt der Art. 5 bis 15 einen schlankeren Rahmen nach der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1774. Erfasst sind kleine, nicht verflochtene Wertpapierfirmen und nach PSD2 oder E-Geld-Richtlinie ausgenommene Zahlungs- und E-Geld-Institute. Konzessionierte Zahlungsinstitute, CASPs und Kapitalanlagegesellschaften fallen nicht darunter.

04

Was muss in das DORA-Informationsregister?

Alle vertraglichen Vereinbarungen mit IKT-Drittdienstleistern, nicht nur kritische. Je Vereinbarung erfassen Sie unter anderem Dienstleister mit Kennung, unterstützte Funktionen und Kritikalität, Datenstandorte, Unterauftragnehmer und Ausstiegsmöglichkeiten. Die Vorlagen stehen in der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2956. Die FMA kann das Register jederzeit anfordern.

05

Wie schnell muss ein schwerwiegender IKT-Vorfall gemeldet werden?

Die Erstmeldung ist innerhalb von vier Stunden nach der Einstufung als schwerwiegend fällig, spätestens 24 Stunden nach Kenntnis. Die Zwischenmeldung folgt innerhalb von 72 Stunden nach der Erstmeldung, die Abschlussmeldung innerhalb eines Monats nach der letzten Zwischenmeldung (Art. 19 DORA, Art. 5 Delegierte Verordnung (EU) 2025/301).

06

Muss die Interne Revision die DORA-Umsetzung prüfen?

Ja. Nach Art. 6 Abs. 6 DORA ist der IKT-Risikomanagementrahmen regelmäßig von Revisoren mit IKT-Fachwissen intern zu prüfen, entsprechend dem Prüfplan. Kleinstunternehmen sind ausgenommen. Im vereinfachten Rahmen nach Art. 16 verlangt Art. 28 Abs. 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1774 ebenfalls eine interne Revision. Auf Basis der Ergebnisse richten Sie eine Nachverfolgung ein (Art. 6 Abs. 7).

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