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MiCAR: Kontrollfunktionen und CASP-Zulassung in Österreich

Art. 59 ff. MiCARArt. 67 MiCARArt. 68 MiCARArt. 62 Abs. 2 lit. i MiCAR

Wir sind die Interne Revision für Kryptodienstleister (CASPs) in Österreich: laufend, im Co-Sourcing oder für eine einzelne Prüfung. Im Zulassungsverfahren bei der FMA liefern wir die Unterlagen zur Internen Revision und helfen bei Koordination und Durchführung. Compliance und Geldwäscheprävention übernimmt unser Partner.

Fachlich verantwortlich: , Interner Revisor · über zehn Jahre Revision in Bank und Versicherung · Fit-&-Proper-geschult · Stand

Was bekommen CASPs von OptiRisk Consulting?

Die Interne Revision ist der Kern. Die Risikomanagement-Funktion kommt je nach Bedarf dazu. Revision und Risikomanagement machen wir nie für dasselbe Institut.

  • OptiRisk Consulting

    Co-Sourcing

    Sie haben eine Revision, wir arbeiten mit. Auch als Interim-Leitung bei Ausfall.

  • OptiRisk Consulting

    Anlassbezogene Prüfung

    Eine einzelne Prüfung mit Bericht, zum Beispiel zum Safeguarding vor einer FMA-Anfrage.

  • OptiRisk Consulting

    Aufbau der Revision und Zulassung

    Im Zulassungsverfahren bei der FMA liefern wir die Unterlagen zur Internen Revision und helfen bei Koordination und Durchführung.

  • OptiRisk Consulting

    Risikomanagement-Funktion

    Ergänzend: Risikoinventar, Reporting und Eigenmittelbezug nach Art. 67, als Aufbau oder im Co-Sourcing.

Für welche Kryptodienstleister ist das Angebot gedacht?

  • Antragsteller für eine CASP-Zulassung bei der FMA
  • Zugelassene CASPs ohne eigene Revision oder Risikofunktion
  • Ehemals nach § 32a FM-GwG registrierte Dienstleister für virtuelle Währungen nach Ende der Übergangsfrist
  • CASPs aus anderen EU-Staaten mit Niederlassung oder Geschäft in Österreich
  • Emittenten von E-Geld-Token und vermögenswertereferenzierten Token mit Bezug zu Österreich

Wichtige Zahlen

Alle Zahlen mit Quelle.

Arbeitstage hat die FMA nach Eingang des vollständigen Antrags für die Entscheidung. Eine Nachforderung hemmt um höchstens 20 Arbeitstage
Quelle · Art. 63 Abs. 9 und 12 MiCAR
von der FMA zugelassene Kryptodienstleister (CASPs) in Österreich laut ESMA-Register, Stand Oktober 2026
Quelle · ESMA Interim MiCA Register
europäische CASPs dürfen ihre Dienste über den EU-Pass zusätzlich in Österreich anbieten
Quelle · FMA, Pressemitteilung 3. Juni 2026
mehr als 4,4 Mrd € Kryptowerte verwahrten österreichische CASPs Ende 2025. Rund eine Million Nutzer handelten 2025 mindestens einmal
4,4 Mrd €
Quelle · FMA, Pressemitteilung 3. Juni 2026

Welche MiCAR-Artikel und Gesetze sind maßgeblich?

Die Normen im Wortlaut.

MiCAR (Verordnung (EU) 2023/1114) regelt Zulassung und Aufsicht von Kryptodienstleistern einheitlich in der EU. In Österreich ist die Finanzmarktaufsicht (FMA) zuständig.

Für die Kontrollfunktionen gilt: Art. 62 Abs. 2 lit. i verlangt im Antrag interne Kontrollmechanismen. Art. 68 Abs. 6 verpflichtet das Leitungsorgan, die Wirksamkeit der Strategien und Verfahren zu Kapitel 2 und 3 des Titels V regelmäßig zu bewerten. Art. 73 regelt die Auslagerung. Eine ausdrückliche Pflicht zur Internen Revision gibt es nicht. Sie ist nach unserer Einschätzung ein naheliegender Weg, die Wirksamkeit nachzuweisen.

Daneben gelten das FM-GwG mit der Geldtransferverordnung (Travel Rule) und DORA für das IKT-Risikomanagement. Seit 1. Jänner 2026 kommt DAC8 (Krypto-Meldepflichtgesetz) dazu. Für dasselbe Institut übernehmen wir die Revision oder die Risikomanagement-Funktion, nie beide.

Alle Rechtsgrundlagen im Wortlaut (11)
  • Art. 59 ff. MiCARZulassung von CASPs, Antrag (Art. 62) und Prüfung (Art. 63)
  • Art. 67 MiCARAufsichtsrechtliche Anforderungen und Eigenmittel
  • Art. 68 MiCARUnternehmensführung. Abs. 6: regelmäßige Bewertung der Wirksamkeit der Vorkehrungen. Abs. 8: Kontrollmechanismen nach DORA und Risikobewertung zur Geldwäscheprävention
  • Art. 62 Abs. 2 lit. i MiCARinterne Kontrollmechanismen zur Erkennung, Bewertung und Steuerung von Risiken im Zulassungsantrag
  • Art. 70 MiCARSicherung von Kryptowerten und Geldbeträgen der Kunden (Safeguarding)
  • Art. 72 und 73 MiCARInteressenkonflikte und Auslagerung
  • Art. 75 MiCARVerwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden (Custody)
  • Art. 76 ff. MiCARBesondere Pflichten je Kryptowerte-Dienstleistung
  • FM-GwG und Geldtransferverordnung (EU) 2023/1113Geldwäscheprävention und Travel Rule
  • Delegierte Verordnungen und technische Standards zu MiCAR, ESMA-Leitlinien und Q&As
  • DAC8 (Richtlinie (EU) 2023/2226)Meldepflichten für Kryptowerte-Dienstleister

Häufige Fragen zu MiCAR und CASP-Zulassung

01

Was braucht ein CASP für die Zulassung bei der FMA?

Sie reichen nach Art. 62 MiCAR unter anderem ein: Geschäftsplan, Eigenmittelnachweis (Art. 67), Regeln zu Unternehmensführung und interner Kontrolle, Nachweise zur Eignung der Geschäftsleitung, Geldwäscheprävention, IKT-Vorkehrungen, Beschwerdeverfahren sowie Beschreibungen zu Verwahrung, Safeguarding und den Dienstleistungen.

02

Darf ein CASP die Interne Revision auslagern?

Nach unserer Auslegung ja, unter den Voraussetzungen des Art. 73 MiCAR. Der CASP trägt die volle Verantwortung. Die FMA muss ihre Aufsicht auch beim Dienstleister ausüben können (Abs. 1 lit. a bis g). Dazu kommen eine Auslagerungspolitik (Abs. 2), ein schriftlicher Vertrag mit Kündigungsrecht (Abs. 3) und Auskunft an die FMA (Abs. 4).

03

Wie lange dauert das MiCAR-Zulassungsverfahren in Österreich?

Die FMA prüft die Vollständigkeit des Antrags innerhalb von 25 Arbeitstagen (Art. 63 Abs. 2) und entscheidet innerhalb von 40 Arbeitstagen nach Eingang des vollständigen Antrags (Art. 63 Abs. 9). Eine Nachforderung bis zum 20. Arbeitstag hemmt die Frist um höchstens 20 Arbeitstage (Art. 63 Abs. 12).

04

Was bedeutet Safeguarding nach Art. 70 MiCAR?

CASPs mit Kundenwerten müssen deren Eigentumsrechte schützen, vor allem bei Insolvenz, und verhindern, dass Kundenwerte für eigene Rechnung verwendet werden. Kundengelder, außer E-Geld-Token, sind bis zum Ende des auf den Eingang folgenden Geschäftstags bei einem Kreditinstitut oder einer Zentralbank zu hinterlegen, getrennt von eigenen Mitteln. Safeguarding ist ein festes Prüffeld der Revision.

05

Was unterscheidet die MiCAR-Zulassung von der bisherigen VASP-Registrierung?

Die Registrierung nach dem FM-GwG war eine reine Geldwäsche-Registrierung. Die MiCAR-Zulassung ist eine Konzession mit Anforderungen an Eigenmittel, Governance und Verwahrung. Nach Notifizierung (Art. 65 MiCAR) gilt sie als EU-Pass in allen Mitgliedstaaten. Die Pflichten nach FM-GwG bestehen daneben weiter.

06

Was prüft die FMA bei einem CASP nach der Zulassung?

Eigenmittel, Governance, Safeguarding, Verwahrung, Interessenkonflikte, Beschwerden, Auslagerungen, IKT-Risiko nach DORA und Geldwäscheprävention nach FM-GwG. Dazu kommen Meldepflichten, Auskunftsersuchen und Vor-Ort-Prüfungen.

Leistungen und weitere Themen

  • Interne Revision auslagern

    Wir sind Ihre Interne Revision, arbeiten in Ihrer Revision mit oder prüfen einzelne Themen. Berichte für Vorstand und FMA.

  • Risikomanagement-Funktion

    Ergänzende Leistung: Risikostrategie, Risikoinventar und Reporting für die zweite Verteidigungslinie, als Aufbauprojekt oder im Co-Sourcing.

  • Aufbau und Zulassungsantrag

    Wir richten Ihre Interne Revision ein und liefern die Unterlagen für den Zulassungsantrag, auch an Kanzleien und Berater.

  • Interne Revision (Grundlagen)

    Was Interne Revision ist, wer sie braucht, wie eine Prüfung abläuft und wann sich Auslagerung lohnt.

  • Zahlungsdienste und E-Geld

    Interne Revision, Risikomanagement und Zulassungsunterlagen für Zahlungs- und E-Geld-Institute nach ZaDiG 2018 und PSD2.

  • New Technologies

    DORA, AI Act und Tokenisierung: Regeln für neue Technologien, die wir als Interne Revision prüfen.

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