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ZaDiG und PSD2: Kontrollfunktionen für Zahlungsinstitute

ZaDiG 2018E-Geldgesetz 2010Art. 10 PSD2Art. 95 bis 98 PSD2

Wir sind die Interne Revision für Zahlungs- und E-Geld-Institute in Österreich: laufend, im Co-Sourcing oder für eine einzelne Prüfung. Wir schauen vor allem auf Kundengelder, starke Kundenauthentifizierung, Betrugsmonitoring und Auslagerungen. Im Zulassungsverfahren bei der FMA liefern wir die Unterlagen zur Internen Revision und helfen bei Koordination und Durchführung. Compliance übernimmt unser Partner.

Fachlich verantwortlich: , Interner Revisor · über zehn Jahre Revision in Bank und Versicherung · Fit-&-Proper-geschult · Stand

Was bekommen Zahlungsdienstleister von OptiRisk Consulting?

Die Interne Revision ist der Kern. Die Risikomanagement-Funktion kommt je nach Bedarf dazu. Revision und Risikomanagement machen wir nie für dasselbe Institut.

  • OptiRisk Consulting

    Co-Sourcing

    Sie haben eine Revision, wir arbeiten mit, zum Beispiel bei Kundengeldern oder IKT. Auch als Interim-Leitung bei Ausfall.

  • OptiRisk Consulting

    Anlassbezogene Prüfung

    Eine einzelne Prüfung mit Bericht, zum Beispiel zur Sicherung von Kundengeldern vor einer FMA-Prüfung.

  • OptiRisk Consulting

    Aufbau der Revision und Zulassung

    Im Zulassungsverfahren bei der FMA liefern wir die Unterlagen zur Internen Revision und helfen bei Koordination und Durchführung.

  • OptiRisk Consulting

    Risikomanagement-Funktion

    Ergänzend: Risikoinventar, Limitsystem, Eigenmittelbezug und Berichte, als Aufbau oder im Co-Sourcing.

  • OptiRisk Consulting

    PSD3 in der laufenden Revision

    Wir beziehen PSD3 und die Payment Services Regulation in den Prüfplan der laufenden Revision ein.

Für welche Zahlungs- und E-Geld-Institute passt das Angebot?

  • Zahlungsinstitute mit Konzession nach ZaDiG 2018
  • E-Geld-Institute nach E-Geldgesetz 2010
  • Kontoinformations- und Zahlungsauslösedienste
  • Antragsteller für eine Konzession als Zahlungs- oder E-Geld-Institut bei der FMA
  • Institute aus anderen EU-Staaten mit österreichischer Zweigstelle oder Agentennetz

Wichtige Zahlen

Alle Zahlen mit Quelle.

Wege zur Sicherung von Kundengeldern nach Art. 10 PSD2: Trennung oder Versicherung
Quelle · Art. 10 PSD2, ZaDiG 2018
Geschäftstag: Kundengelder, die am Ende des auf den Eingang folgenden Geschäftstags noch da sind, gehören auf ein gesondertes Konto bei einem Kreditinstitut oder in sichere, liquide Aktiva
Quelle · Art. 10 Abs. 1 lit. a PSD2
seit Juni 2018 setzt das ZaDiG 2018 die PSD2 in Österreich um
2018
Quelle · Zahlungsdienstegesetz 2018, RIS

Welche Gesetze gelten für Zahlungs- und E-Geld-Institute in Österreich?

Die Normen im Wortlaut.

Zahlungsinstitute unterliegen dem ZaDiG 2018, E-Geld-Institute dem E-Geldgesetz 2010. Beide setzen EU-Richtlinien um, beide beaufsichtigt die FMA. Für die Revision zählen drei Bereiche besonders: die Sicherung der Kundengelder, die starke Kundenauthentifizierung mit dem Betrugsmonitoring und die Auslagerungen. Seit DORA gelten zusätzlich Regeln für IKT-Risiko und Drittparteien. PSD3 und PSR ändern den Rahmen weiter.

ZaDiG 2018 einfach erklärt: Pflichten, Aufsicht, Ausnahmen

Das ZaDiG 2018 setzt die PSD2 in Österreich um. Es regelt die Rechte und Pflichten von Zahlungsdienstleistern und Zahlungsdienstnutzern (§ 1). Wer als Zahlungsinstitut Zahlungsdienste erbringen will, braucht grundsätzlich eine Konzession der FMA (§ 7). Die FMA ist zuständige Aufsichtsbehörde (§ 88).

Wer fällt darunter? Zahlungsdienstleister sind unter anderem Kreditinstitute, Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute (§ 1 Abs. 3). Zahlungsdienste sind unter anderem Überweisungen, Lastschriften, Kartenzahlungen, Issuing, Acquiring und das Finanztransfergeschäft. Auch Zahlungsauslösedienste und Kontoinformationsdienste zählen dazu (§ 1 Abs. 2). Kontoinformationsdienste brauchen nur eine Registrierung (§ 15). Für E-Geld-Institute gilt ergänzend das E-Geldgesetz 2010.

Welche Ausnahmen gibt es? Zentralbanken etwa sind ausgenommen, wenn sie als Währungsbehörde handeln (§ 3 Abs. 1). Die Konzessionspflicht gilt nicht für Kreditinstitute (§ 3 Abs. 2).

Was sind die Kernpflichten?

  • Organisation (§ 20): Zahlungsinstitute brauchen eine dokumentierte, solide Unternehmenssteuerung. Sie müssen mindestens jährlich durch die Interne Revision nach § 42 BWG prüfen lassen, ob die Geschäftsorganisation nach Abs. 1 und 3 zweckmäßig ist und angewendet wird (Abs. 4). Kleine Institute lagern die Revision oft aus. Nach unserer Auslegung ist eine eigene Revisionsabteilung nötig, wenn die Bilanzsumme über 300 Mio. € liegt und Sie mehr als 50 Vollzeitkräfte im Jahresdurchschnitt haben (§ 42 Abs. 6 BWG über § 20 Abs. 4 ZaDiG 2018).
  • Sicherung von Kundengeldern (§ 18): Kundengelder bleiben getrennt vom eigenen Vermögen oder sind durch Versicherung oder Garantie gesichert.
  • Starke Kundenauthentifizierung (§ 87): Beim Online-Zugriff auf das Zahlungskonto und beim Auslösen elektronischer Zahlungen verlangt das Gesetz sie.
  • Auslagerungen (§ 21): Sie zeigen der FMA die geplante Auslagerung betrieblicher Aufgaben vorab schriftlich an. Kontrolle und Aufsicht dürfen nicht wesentlich leiden.
  • Operationelle und sicherheitsrelevante Risiken (§ 85): Sie richten Risikominderung und Kontrollmechanismen ein. Der FMA übermitteln Sie jährlich eine aktualisierte Bewertung.
Alle Rechtsgrundlagen im Wortlaut (9)
  • ZaDiG 2018Zahlungsdienstegesetz, Umsetzung der PSD2 (Richtlinie (EU) 2015/2366)
  • E-Geldgesetz 2010Umsetzung der E-Geld-Richtlinie 2009/110/EG
  • Art. 10 PSD2Sicherungsanforderungen für Kundengelder
  • Art. 95 bis 98 PSD2Betriebliche und sicherheitsrelevante Risiken, starke Kundenauthentifizierung (Vorfallmeldung seit 17. Jänner 2025 nach DORA)
  • Delegierte Verordnung (EU) 2018/389Technische Regulierungsstandards zur starken Kundenauthentifizierung
  • EBA-Leitlinien zu Auslagerungen (EBA/GL/2019/02)
  • DORA (Verordnung (EU) 2022/2554)IKT-Risikomanagement und Vorfallmeldung
  • FM-GwGGeldwäscheprävention
  • PSD3 und Payment Services Regulation (PSR), im Gesetzgebungsverfahren bzw. in Umsetzung

Häufige Fragen zu ZaDiG, PSD2 und PSD3

01

Braucht ein Zahlungsinstitut in Österreich eine Interne Revision?

Ja. § 20 Abs. 4 ZaDiG 2018 verlangt, dass die Geschäftsorganisation nach § 20 Abs. 1 und 3 mindestens einmal jährlich durch die Interne Revision nach § 42 BWG geprüft wird. Das betrifft Steuerung, Kontrollverfahren, Datensicherheit, Notfallkonzept und das Risikomanagement zu Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. Prüffelder und Ergebnisse sind zu dokumentieren.

02

Darf ein E-Geld-Institut die Interne Revision auslagern?

Nach unserer Auslegung ja, unterhalb der Schwellen des § 42 Abs. 6 BWG (Bilanzsumme bis 300 Mio. € oder bis 50 Vollzeitkräfte). Darüber braucht es eine eigene Organisationseinheit, externe Prüfer ergänzen nur im Co-Sourcing. Die Verantwortung bleibt bei der Geschäftsleitung. Die EBA-Leitlinien zu Auslagerungen verlangen einen schriftlichen Vertrag, Prüfungs- und Zugangsrechte und Zugriff der FMA.

03

Was ändert sich für Zahlungsinstitute mit PSD3 und PSR?

Das Paket teilt die PSD2 in eine Richtlinie für Zulassung und Aufsicht (PSD3) und eine Verordnung für Verhaltenspflichten (PSR). Schwerpunkte sind Betrugsprävention, Haftung bei Identitätsbetrug, strengere Sicherung von Kundengeldern und die Überführung der E-Geld-Institute in den Rahmen der Zahlungsinstitute. Maßgeblich ist der final veröffentlichte Text. Den Stand ordnen wir im Erstgespräch ein.

04

Wie müssen Zahlungsinstitute Kundengelder sichern?

Nach Art. 10 PSD2 und ZaDiG 2018 durch Trennung oder durch Versicherung. Bei Trennung werden Kundengelder nicht mit eigenen Mitteln vermischt. Sind sie am Ende des auf den Eingang folgenden Geschäftstags noch da, liegen sie auf einem gesonderten Konto bei einem Kreditinstitut oder in sicheren, liquiden Aktiva, abgeschirmt gegen andere Gläubiger. Alternativ deckt eine Versicherung oder Garantie die Beträge ab.

05

Was prüft die FMA bei Zahlungsinstituten besonders?

Schwerpunkte sind die Sicherung von Kundengeldern und ihre tägliche Abstimmung, Auslagerungen und Agenten, Geldwäscheprävention und Transaktionsmonitoring, starke Kundenauthentifizierung und Betrugsmeldungen, IKT-Risiko und Vorfallmeldungen nach DORA sowie Governance und Eigenmittel.

06

Was umfasst die ausgelagerte Interne Revision bei einem Zahlungsinstitut?

Im Jahresvertrag übernehmen wir Risikoanalyse, Mehrjahres- und Jahresprüfplan, Prüfungen und Berichte, die Geschäftsleitung, Aufsichtsorgan und FMA nutzen können. Wir verfolgen die Maßnahmen nach und schreiben den Jahresbericht. Anlassbezogene Prüfungen gehen auch ohne Jahresvertrag. Agentennetz, Auslagerungen und eigenes Kartenprodukt brauchen mehr Prüftage als ein reiner Kontoinformationsdienst.

Leistungen und weitere Themen

  • Interne Revision auslagern

    Wir sind Ihre Interne Revision, arbeiten in Ihrer Revision mit oder prüfen einzelne Themen. Berichte für Vorstand und FMA.

  • Risikomanagement-Funktion

    Ergänzende Leistung: Risikostrategie, Risikoinventar und Reporting für die zweite Verteidigungslinie, als Aufbauprojekt oder im Co-Sourcing.

  • Aufbau und Zulassungsantrag

    Wir richten Ihre Interne Revision ein und liefern die Unterlagen für den Zulassungsantrag, auch an Kanzleien und Berater.

  • Interne Revision (Grundlagen)

    Was Interne Revision ist, wer sie braucht, wie eine Prüfung abläuft und wann sich Auslagerung lohnt.

  • MiCAR und Kryptowerte

    Interne Revision, Risikomanagement und Zulassungsunterlagen für Kryptodienstleister (CASPs) nach MiCAR.

  • New Technologies

    DORA, AI Act und Tokenisierung: Regeln für neue Technologien, die wir als Interne Revision prüfen.

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