Interne Revision bei AIFM und KAG: Art. 62 der AIFM-Verordnung und InvFG 2011
Wann AIFM und Kapitalanlagegesellschaften eine Interne Revision brauchen: Art. 62 der DelVO (EU) Nr. 231/2013, § 16 InvFG 2011 und typische Prüffelder.
Grundsätzlich ja. Art. 62 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 verlangt von AIFM eine getrennte, unabhängige Innenrevisionsfunktion, soweit dies nach Art, Umfang und Komplexität der Geschäfte angemessen und verhältnismäßig ist. Kapitalanlagegesellschaften müssen nach § 16 InvFG 2011 dauerhaft eine Innenrevisionsfunktion einrichten. Registrierte kleine AIFM fallen nach unserer Auslegung nicht unter Art. 62, sofern sie sich der AIFMD nicht freiwillig unterwerfen.
Braucht ein AIFM eine ständige Innenrevision?
Art. 62 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 (kurz: DelVO) verpflichtet AIFM, eine von den übrigen Funktionen und Tätigkeiten getrennte, unabhängige Innenrevisionsfunktion einzurichten und aufrechtzuerhalten, soweit das angesichts ihrer Geschäfte angemessen und verhältnismäßig ist. Nach Art. 62 Abs. 2 hat sie vier Aufgaben: ein Revisionsprogramm zur Prüfung und Bewertung der Angemessenheit und Wirksamkeit der Systeme, internen Kontrollmechanismen und Vorkehrungen, Empfehlungen auf Grundlage der Ergebnisse, die Überprüfung, ob die Empfehlungen eingehalten werden, und die Berichterstattung zu Fragen der Innenrevision.
Für Kapitalanlagegesellschaften (KAG) regelt § 16 InvFG 2011 dasselbe konkreter. Die Verwaltungsgesellschaft hat dauerhaft eine Innenrevisionsfunktion einzurichten. Sie untersteht unmittelbar den Geschäftsleitern und dient der laufenden und umfassenden Prüfung der Gesetzmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des gesamten Unternehmens (§ 16 Abs. 1). Die Innenrevision stellt einen jährlichen Revisionsplan auf und führt zusätzlich anlassbezogene, ungeplante Prüfungen durch (§ 16 Abs. 5). Über die Innenrevision ist der Geschäftsleitung mindestens einmal jährlich schriftlich zu berichten (§ 14 Abs. 4 Z 2). Einen Überblick über unser Angebot für diese Zielgruppe gibt die Seite für KAGs und AIFM.
Wann gilt der Verhältnismäßigkeitsvorbehalt?
Art. 62 Abs. 1 DelVO knüpft die Einrichtung der Funktion an die Art, den Umfang und die Komplexität der Geschäfte sowie an die Art und das Spektrum der erbrachten Portfolioverwaltungsdienste. Ein kleiner AIFM mit wenigen, einfachen Fonds muss also nicht dieselbe Revisionsstruktur aufbauen wie eine Gesellschaft mit vielen Strategien. Wo die Grenze liegt, sagt die Verordnung nicht. Das Institut muss die Entscheidung begründen und dokumentieren können.
§ 16 Abs. 1 InvFG 2011 ist anders aufgebaut. Der Verhältnismäßigkeitsvorbehalt steht dort nur bei der Trennung und Unabhängigkeit von den übrigen Funktionen. Dass die Funktion dauerhaft eingerichtet wird, steht nicht unter dem Vorbehalt. Nach dem Wortlaut kann Verhältnismäßigkeit bei einer KAG die Form der Funktion beeinflussen, etwa dass es keine eigene Abteilung gibt, nicht aber das Ob.
Was gilt für registrierte AIFM?
Für AIFM unterhalb der Schwellenwerte, also bis 100 Mio. EUR verwaltetes Vermögen oder bis 500 Mio. EUR bei nicht hebelfinanzierten AIF ohne Rücknahmerechte in den ersten fünf Jahren, bestimmt Art. 3 Abs. 2 AIFMD, dass nur Art. 3 Abs. 3 und 4 gelten. Das sind im Kern Registrierung, Ausweis gegenüber der Behörde, Angaben zu den Anlagestrategien und eine regelmäßige Unterrichtung über die wichtigsten Instrumente und größten Risiken. In Österreich entspricht das § 1 Abs. 5 AIFMG. Nach Art. 3 Abs. 4 AIFMD können sich diese AIFM der Richtlinie freiwillig unterwerfen, dann gilt sie in ihrer Gesamtheit. Registrierte AIFM haben außerdem zu erklären, Anteile nicht an Privatkunden zu vertreiben (§ 1 Abs. 5 Z 6 AIFMG).
Daraus folgt nach unserer Auslegung: Art. 62 DelVO konkretisiert die Organisationspflichten der Richtlinie und erfasst registrierte AIFM nicht. Auch DORA gilt für sie nach Art. 2 Abs. 3 lit. a nicht. Ob eine freiwillige Revision sinnvoll ist, hängt von Investoren, Risikoprofil und Konzernstruktur ab. Eine gesetzliche Pflicht ergibt sich aus diesen Normen nach unserer Auslegung nicht.
Welche Prüffelder sind typisch (Bewertung, Liquiditätssteuerung, Auslagerung, Verwahrstelle)?
Aus den Aufgaben des Art. 62 Abs. 2 DelVO ergibt sich, dass die Revision die Systeme und Kontrollmechanismen des AIFM insgesamt abdeckt. Typische Prüffelder mit ihren Maßstäben:
- Bewertung: Art. 19 AIFMD verlangt geeignete und kohärente Verfahren für eine ordnungsgemäße und unabhängige Bewertung der Vermögenswerte. Art. 67 Abs. 1 DelVO verlangt schriftliche Grundsätze und Verfahren, Art. 70 Abs. 1 DelVO deren Überprüfung mindestens jährlich. Wir prüfen, ob Methoden je Vermögensart festgelegt sind und Bewertungen tatsächlich danach erfolgen.
- Liquiditätssteuerung: Art. 16 AIFMD verlangt für jeden AIF, der nicht vom geschlossenen, nicht hebelfinanzierten Typ ist, ein angemessenes Liquiditätsmanagementsystem und regelmäßige Stresstests. Art. 48 Abs. 1 DelVO verlangt Liquiditätslimits samt Überwachung und einem Verfahren bei Überschreitung. Wir prüfen Limits, Stresstests und die Stimmigkeit von Anlagestrategie und Rücknahmegrundsätzen.
- Auslagerung: Art. 20 AIFMD und Art. 75 DelVO sowie § 18 AIFMG und § 28 InvFG 2011 verlangen unter anderem Anzeige vor Wirksamwerden, objektive Gründe, laufende Überwachung und unberührte Haftung. Wir prüfen, ob Verträge, Überwachung und Anzeigen dazu passen.
- Verwahrstelle: Art. 21 AIFMD verlangt je AIF eine Verwahrstelle, bestellt durch schriftlichen Vertrag. Art. 83 DelVO nennt Mindestinhalte. Wir prüfen die Vertragsgrundlage samt Informationsaustausch.
Bei KAGs kommen die Pflichtfelder des § 16 Abs. 4 InvFG 2011 hinzu: die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit der Meldungen an FMA und OeNB, die Einhaltung des § 41 BWG und des FM-GwG und die Zweckmäßigkeit der Verfahren nach § 39 Abs. 2 BWG. Für konzessionierte AIFM gehört außerdem der IKT-Bereich dazu. § 16 Abs. 2 AIFMG verlangt Kontrollvorkehrungen für die elektronische Datenverarbeitung, die im Einklang mit der DORA eingerichtet werden (siehe DORA). Reihenfolge und Tiefe legt der risikobasierte Revisionsplan fest.
Darf die Verwaltungsgesellschaft die Revision auslagern?
Weder Art. 62 DelVO noch § 16 InvFG 2011 verbieten oder erlauben die Auslagerung ausdrücklich. Die Übertragungsvorschriften (§ 18 AIFMG, § 28 InvFG 2011) beziehen sich auf die Funktionen der Anlage 1 zum AIFMG beziehungsweise auf die Tätigkeiten des § 5 Abs. 2 InvFG 2011. Die Innenrevision ist dort nicht aufgeführt. Nach unserer Auslegung ist eine externe Revision dennoch zulässig, wenn drei Dinge gesichert sind. Erstens bleibt die Verantwortung bei der Geschäftsleitung, denn die Revision untersteht ihr unmittelbar (§ 16 Abs. 1 InvFG 2011). Zweitens besteht ein schriftlicher Vertrag mit Prüfungs- und Zugangsrechten, und das Institut überwacht den Dienstleister. Die Maßstäbe der Übertragungsvorschriften (Art. 75 DelVO: Haftung und Pflichten bleiben beim AIFM) dienen dabei als Orientierung. Drittens erfüllt der Dienstleister die Anforderungen an die Personen: Nach § 16 Abs. 2 InvFG 2011 sind fehlende Sachkenntnis und Erfahrung im Investmentfondswesen sowie eine gleichzeitige Bestellung zum Bankprüfer derselben Gesellschaft Ausschließungsgründe. Ob und wie Sie die Auslagerung der FMA anzeigen müssen, klären Sie besser vor Vertragsschluss.
Zur Unabhängigkeit gilt unsere Position: OptiRisk Consulting prüft nicht, was es selbst aufgebaut hat. Für dieselbe Gesellschaft übernehmen wir die Interne Revision oder die Risikomanagement-Funktion, nie beides. Mehr zur ausgelagerten Internen Revision.
Wenn Sie klären möchten, welche Revisionslösung zu Ihrer Gesellschaft passt, melden Sie sich für ein Erstgespräch. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.
Quellen
- Delegierte Verordnung (EU) Nr. 231/2013, Art. 48, 62, 67, 70, 75 und 83: EUR-Lex, CELEX 32013R0231
- Richtlinie 2011/61/EU (AIFMD), Art. 3, 16, 19, 20 und 21: EUR-Lex, CELEX 32011L0061
- Verordnung (EU) 2022/2554 (DORA), Art. 2: EUR-Lex, CELEX 32022R2554
- Investmentfondsgesetz 2011, §§ 5, 14, 16 und 28: RIS, Gesetzesnummer 20007389
- Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, §§ 1, 16 und 18 sowie Anlage 1: RIS, Gesetzesnummer 20008521